BSG, Urteil vom 13.12.2022, Aktenzeichen B 12 KR 13/20 R

Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich – auflösend bedingt durch einen wirksamen Austritt – bereits mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung fort.