SG Augsburg, Urteil vom 13.10.2022, Aktenzeichen S 2 KR 365/21
Bei einer Ablehnung des Krankengeldanspruchs unabhängig von einer etwaig bestehenden AU aus Rechtsgründen gibt es für den Versicherten keinen Sinn, weitere AU-Bescheinigungen einzureichen. Ihm kann es daher nicht entgegengehalten werden, dass das Fortbestehen der AU nicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet wurde.