LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen L 11 KR 386/23
§ 38 Abs 1 S 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Haushaltshilfe auf Situationen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, einer „ambulanten“ Krankenhausbehandlung (zB Chemotherapie) etc, in denen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht möglich ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine dauerhafte und chronifizierte Erkrankung, die aus Sicht des Versicherten eine Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum erforderlich macht.