Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Informationen zum Ablauf einer Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Auf dieser Seite wird Ihnen der Ablauf und die Kosten einer Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht in meiner Kanzlei dargestellt. So können Sie sich vorab darüber informieren, was Sie bei einer Erstberatung im Krankenversicherungrecht erwartet.

Inhalt einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Inhalt einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Darstellung des Inhalts einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

§ 34 RVG definiert dabei die Erstberatung im Krankenversicherungrecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Es ist auch keine Vorbereitung oder gar eine Einarbeitung Ihrerseits vor dem Erstgespräch notwendig. Vielmehr ist das Erstgespräch im Krankenversicherungsrecht für viele Menschen die erste Begegnung mit einem Rechtsanwalt in dessen Kanzlei. Dies ist mir durchaus bewusst und bekannt. Entsprechend werde ich darum bemüht sein, eine für Sie angenehme und Ihren Rechten förderliche Atmosphäre im Gespräch zu schaffen.

Inhalt einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Darstellung des Inhalts einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

§ 34 RVG definiert dabei die Erstberatung im Krankenversicherungrecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Es ist auch keine Vorbereitung oder gar eine Einarbeitung Ihrerseits vor dem Erstgespräch notwendig. Vielmehr ist das Erstgespräch im Krankenversicherungsrecht für viele Menschen die erste Begegnung mit einem Rechtsanwalt in dessen Kanzlei. Dies ist mir durchaus bewusst und bekannt. Entsprechend werde ich darum bemüht sein, eine für Sie angenehme und Ihren Rechten förderliche Atmosphäre im Gespräch zu schaffen.

Ziel der Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Ziel der Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Ziel einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht erkennen

Aufgrund des Erstberatungsgesprächs sollten Sie dann in der Lage sein selbst einzuschätzen zu können, ob Sie gegen die Krankenversicherung vorgehen wollen. Dies kann dann bedeuten, dass Sie mich mit der Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Klage gegen die Krankenversicherung beauftragen. Aber nochmals: keinesfalls besteht ein Zwang den Anwalt nach dem Erstgespräch auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln zu beauftragen.

Ziel der Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Ziel einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht erkennen

Aufgrund des Erstberatungsgesprächs sollten Sie dann in der Lage sein selbst einzuschätzen zu können, ob Sie gegen die Krankenversicherung vorgehen wollen. Dies kann dann bedeuten, dass Sie mich mit der Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Klage gegen die Krankenversicherung beauftragen. Aber nochmals: keinesfalls besteht ein Zwang den Anwalt nach dem Erstgespräch auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln zu beauftragen.

Kosten einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Kosten einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Tatsächliche Kosten einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht wissen

Für ein erstes Beratungsgespräch beschränkt der Gesetzgeber die Kosten für Verbraucher (anderns als bei Unternehmern) auf höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer, § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 3 RVG. In meiner Kanzlei erhalten Sie also für die Erstberatung im Krankenversicherungsrecht eine Rechnung über 226,10 €. Es kommt dabei nicht darauf an wie schwierig oder wie umfangreich die Fragen zu Ihrem Fall sind bzw. auch nicht, wie lang das Erstgespräch war.

Kosten einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Tatsächliche Kosten einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht wissen

Für ein erstes Beratungsgespräch beschränkt der Gesetzgeber die Kosten für Verbraucher (anderns als bei Unternehmern) auf höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer, § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 3 RVG. In meiner Kanzlei erhalten Sie also für die Erstberatung im Krankenversicherungsrecht eine Rechnung über 226,10 €. Es kommt dabei nicht darauf an wie schwierig oder wie umfangreich die Fragen zu Ihrem Fall sind bzw. auch nicht, wie lang das Erstgespräch war.

Termin zur Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Termin zur Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Termin zur Erstberatung im Krankenversicherungsrecht vereinbaren

Vor jedem Erstgespräch erfolgt die Kontaktaufnahme zu meiner Kanzlei zur Terminvereinbarung. Den Termin können Sie sehr gerne telefonisch unter – (030) 556 114 03 – vereinbaren oder Sie nutzen das Rückrufformular. Gerne kann der Termin online stattfinden oder vor Ort in meiner Kanzlei.

5 + 1 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.

Termin zur Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

Termin zur Erstberatung im Krankenversicherungsrecht vereinbaren

Vor jedem Erstgespräch erfolgt die Kontaktaufnahme zu meiner Kanzlei zur Terminvereinbarung. Den Termin können Sie sehr gerne telefonisch unter – (030) 556 114 03 – vereinbaren oder Sie nutzen das Rückrufformular. Gerne kann der Termin online stattfinden oder vor Ort in meiner Kanzlei.

5 + 15 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.