Urteile zu individuellen Leistungen durch die Krankenversicherung

Individuelle Leistungen im Krankenversicherungsrecht

Rechtsanwaltskanzlei Jendrik Gundlach

Hier werden Ihnen Leitsätze zu Urteilen dargestellt, bei denen die Verweigerung von individuellen Leistungen durch die Krankenversicherung gerichtlich überprüft wurde.

Auswahl des Leistungserbringers ist Sache des Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017, Aktenzeichen L 1 KR 146/17 B ER

Für die Wirksamkeit einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege reicht es aus, dass sie gegenüber dem Versicherten erklärt worden ist. Die Auswahl des Leistungserbringers ist Sache des Versicherten und nicht die seiner Krankenkasse. Für die Geltendmachung berechtigter Vergütungsansprüche im Wege der einstweiligen Anordnung besteht ein Anordnungsgrund, wenn ein Leistungserbringer glaubhaft macht, auf die Zahlungen der Krankenkasse angewiesen zu sein, um eigene Verbindlichkeiten erfüllen zu können.

Mitnahme Begleitkind bei Mutter-Kind-Maßnahme

BSG, Urteil vom 28.05.2019, Aktenzeichen B 1 KR 4/18 R

Versicherte Mütter haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf eine beantragte Mutter-Kind-Maßnahme mit Kinderbegleitung, wenn sie der medizinischen Vorsorge bedürfen und die Mitnahme der Begleitkinder den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet.

Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen L 11 KR 386/23

§ 38 Abs 1 S 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Haushaltshilfe auf Situationen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, einer „ambulanten“ Krankenhausbehandlung (zB Chemotherapie) etc, in denen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht möglich ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine dauerhafte und chronifizierte Erkrankung, die aus Sicht des Versicherten eine Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum erforderlich macht.

Behandlung mittels Aligner-Methode oder Invisalign-Methode

LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2024, Aktenzeichen L 5 KR 364/22

Im Einzelfall kann sich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels sog. Aligner/Invisalign-Methode aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2a SGB V ergeben. Dies ist dann gegeben, wenn konventionelle Methoden (wie eine festsitzende Multiband-/Multibracket-Apparatur oder ein herausnehmbares FKO-Gerät) wegen einer schwersten Behinderung (GdB 100) und einer schweren Kiefer- und Zahnfehlstellung sich als ungeeignet erweisen und den besonderen behinderungsbedingten Belangen des Versicherten widersprechen.