LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017, Aktenzeichen L 1 KR 146/17 B ER

Für die Wirksamkeit einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege reicht es aus, dass sie gegenüber dem Versicherten erklärt worden ist. Die Auswahl des Leistungserbringers ist Sache des Versicherten und nicht die seiner Krankenkasse. Für die Geltendmachung berechtigter Vergütungsansprüche im Wege der einstweiligen Anordnung besteht ein Anordnungsgrund, wenn ein Leistungserbringer glaubhaft macht, auf die Zahlungen der Krankenkasse angewiesen zu sein, um eigene Verbindlichkeiten erfüllen zu können.