SG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2022, Aktenzeichen S 13 KR 111/20
Eine Ausnahme von der Risikotragung des Versicherten bezüglich der verspäteten AU-Meldung an die Krankenkasse ist nur dann angenommen, wenn der Übermittlungsfehler in den Gefahrenbereich der Krankenkasse fällt. Ist eine fehlerhafte Übermittlung der AU-Meldung durch eine von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten App nicht hinreichend sicher erkennbar, liegt dies im Gefahrenbereich der Krankenkasse. Ein Hinweis der Krankenkasse, dass die AU-Meldung postalisch oder mittels App möglich ist, erweckt den rechtsfehlerhaften Eindruck, dass eine Meldung per Telefon, Fax oder E-Mail nicht zulässig wäre.