LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2023, Aktenzeichen L 6 KR 46/23 B ER

Mit dem „Verlangen der Krankenkasse“ im Sinne von § 240 Abs 4a S 4 SGB V muss dem Versicherten deutlich und unmissverständlich vor Augen geführt werden, welche Konsequenzen drohen, wenn er das ihm abverlangte Verhalten ohne wichtigen Grund verweigert; insbesondere ist eine Angabe über die konkrete Höhe des monatlichen Beitrags erforderlich, welcher bei mangelnder Mitwirkung festgesetzt werden würde.