BSG, Urteil vom 24.01.2023, Aktenzeichen B 1 KR 7/22 R
Anspruch auf nicht für die Erkrankung zugelassene Arzneimittel wegen Vorliegens einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung können auch Schwangere haben, um das ungeborene Kind vor einer Infektion und ihren Folgen zu schützen.