Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Jendrik Gundlach – Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Willkommen bei der Kanzlei für Sozialrecht von Rechtsanwalt Jendrik Gundlach in Berlin-Steglitz. Meine Kanzlei ist spezialisiert auf Fälle des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts im Sozialrecht (SGB V). Von der Beratung über den Widerspruch bis zur Klage stehe ich Ihnen als Anwalt für Krankenversicherungsrecht gerne jederzeit zur Seite.

Fallbeispiele eines Anwalts für Krankenversicherungsrecht

Fallbeispiele eines Anwalts für Krankenversicherungsrecht

Die verschiedenen Fälle im Krankenversicherungsrecht

Meine Kanzlei beschäftigt sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallbeispielen im Krankenversicherungsrecht. Dazu gehören insbesondere:

› Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung

› Beitragsschulden bei der Krankenversicherung

› Verweigerung von Krankengeld durch die Krankenversicherung

› Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung

› Klärung des Versicherungsstatus bei der Krankenversicherung

› Individuelle Leistungen im Krankenversicherungsrecht

Fallbeispiele eines Anwalts für Krankenversicherungsrecht

Die verschiedenen Fälle im Krankenversicherungsrecht

Meine Kanzlei beschäftigt sich mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Fallbeispielen im Krankenversicherungsrecht. Dazu gehören insbesondere:

› Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung

› Beitragsschulden bei der Krankenversicherung

› Verweigerung von Krankengeld durch die Krankenversicherung

› Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung

› Klärung des Versicherungsstatus bei der Krankenversicherung

› Individuelle Leistungen im Krankenversicherungsrecht

Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Informationen zum Ablauf einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

§ 34 RVG definiert die Erstberatung zum Krankenversicherungrecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Erstberatung durch einen Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Informationen zum Ablauf einer Erstberatung im Krankenversicherungsrecht

§ 34 RVG definiert die Erstberatung zum Krankenversicherungrecht als mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt. Betrachten Sie das Erstberatungsgespräch also als Auskunftsmöglichkeit darüber, welche Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen. Keinesfalls besteht nach einem Erstberatungsgespräch daher die Pflicht den Anwalt auch mit der Einlegung von Rechtsmitteln wie einem Widerspruch oder einer Klage zu beauftragen.

Kontaktaufnahme zum Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Kontaktaufnahme zum Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Termin zur Beratung vereinbaren

Für eine erste Kontaktaufnahme zum Anwalt für Krankenversicherungsrecht, zum Beispiel zur Terminvereinbarung für eine Erstberatung, empfiehlt es sich einfach in der Kanzlei unter – (030) 556 114 03 – anzufen. Schildern Sie in diesem Gespräch Ihr Anliegen und was Sie vorab vor einem möglichen ersten Treffen gerne vom Anwalt erfahren würden. Da diese Gespräche für einen Anwalt den ganz normalen Arbeitsalltag darstellen, brauchen Sie tatsächlich wirklich keine Scheu zu haben. Gerne können Sie hier auch einen Rückruf anfordern:

7 + 6 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.

Kontaktaufnahme zum Anwalt für Krankenversicherungsrecht

Termin zur Beratung vereinbaren

Für eine erste Kontaktaufnahme zum Anwalt für Krankenversicherungsrecht, zum Beispiel zur Terminvereinbarung für eine Erstberatung, empfiehlt es sich einfach in der Kanzlei unter – (030) 556 114 03 – anzufen. Schildern Sie in diesem Gespräch Ihr Anliegen und was Sie vorab vor einem möglichen ersten Treffen gerne vom Anwalt erfahren würden. Da diese Gespräche für einen Anwalt den ganz normalen Arbeitsalltag darstellen, brauchen Sie tatsächlich wirklich keine Scheu zu haben. Gerne können Sie hier auch einen Rückruf anfordern:

9 + 9 =

Hinweis zur Nutzung des Rückrufformulars:

Mit der Nutzung des Rückrufformulars erklären Sie sich mit einer Kontaktaufnahme und der dazugehörigen notwendigen Verarbeitung Ihrer Daten einverstanden. Weitere Informationen unter: Datenschutzerklärung. Durch das Absenden und das Bereitstellen der Rückrufanfrage kommt kein Vertrag zustande. Es wird jediglich das gegenseitige Interesse an einer Kontaktaufnahme kundgetan. Soweit bei Rechtsmitteln Fristablauf droht, sollte unmittelbar Ihrerseits ein Anruf in der Kanzlei erfolgen. Ein tatsächlicher Rückruf kann nicht garantiert werden.

Urteile im Krankenversicherungsrecht

Urteile im Krankenversicherungsrecht

Leitsätze aktueller Urteil im Krankenversicherungsrecht

Lesen Sie die Leitsätze aktueller Entscheidungen im Krankenversicherungsrecht. Vielleicht ist auch eine Entscheidung dabei, die für Sie und Ihre Belange positv ist.

Urteile im Krankenversicherungsrecht

Leitsätze aktueller Urteil im Krankenversicherungsrecht

Lesen Sie die Leitsätze aktueller Entscheidungen im Krankenversicherungsrecht. Vielleicht ist auch eine Entscheidung dabei, die für Sie und Ihre Belange positv ist.

Erster Rehabilitationsträger bleibt nach seiner Bejahung zuständig

BSG, Urteil vom 11.09.2018, Aktenzeichen B 1 KR 6/18 R

Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger in Bejahung seiner Zuständigkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, bleibt er im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht hierfür zuständig, auch wenn sich danach die Innenzuständigkeit im Erstattungsverhältnis zu einem anderen Träger ändert.

Demenzbedingte Pflegebedürftigkeit steht Rehabilitationsmaßnahme nicht von vornherein entgegen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2019, Aktenzeichen L 6 KR 5/19 B ER

Demenzbedingte Pflegebedürftigkeit steht einer zwecks Stabilisierung und Beübung der Herz-Kreislauffunktion nach erlittenem Herzinfarkt begehrten stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht von vornherein entgegen.

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2024, Aktenzeichen L 5 KR 898/13

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB 5) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen „üblichen Schwangerschaftsfolgen“ und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB 5) nicht sinnvoll.

Auswahl des Leistungserbringers ist Sache des Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017, Aktenzeichen L 1 KR 146/17 B ER

Für die Wirksamkeit einer Bewilligung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege reicht es aus, dass sie gegenüber dem Versicherten erklärt worden ist. Die Auswahl des Leistungserbringers ist Sache des Versicherten und nicht die seiner Krankenkasse. Für die Geltendmachung berechtigter Vergütungsansprüche im Wege der einstweiligen Anordnung besteht ein Anordnungsgrund, wenn ein Leistungserbringer glaubhaft macht, auf die Zahlungen der Krankenkasse angewiesen zu sein, um eigene Verbindlichkeiten erfüllen zu können.

Mitnahme Begleitkind bei Mutter-Kind-Maßnahme

BSG, Urteil vom 28.05.2019, Aktenzeichen B 1 KR 4/18 R

Versicherte Mütter haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf eine beantragte Mutter-Kind-Maßnahme mit Kinderbegleitung, wenn sie der medizinischen Vorsorge bedürfen und die Mitnahme der Begleitkinder den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet.

Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023, Aktenzeichen L 11 KR 386/23

§ 38 Abs 1 S 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Haushaltshilfe auf Situationen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, einer „ambulanten“ Krankenhausbehandlung (zB Chemotherapie) etc, in denen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht möglich ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine dauerhafte und chronifizierte Erkrankung, die aus Sicht des Versicherten eine Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum erforderlich macht.

Behandlung mittels Aligner-Methode oder Invisalign-Methode

LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2024, Aktenzeichen L 5 KR 364/22

Im Einzelfall kann sich ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung mittels sog. Aligner/Invisalign-Methode aus § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2a SGB V ergeben. Dies ist dann gegeben, wenn konventionelle Methoden (wie eine festsitzende Multiband-/Multibracket-Apparatur oder ein herausnehmbares FKO-Gerät) wegen einer schwersten Behinderung (GdB 100) und einer schweren Kiefer- und Zahnfehlstellung sich als ungeeignet erweisen und den besonderen behinderungsbedingten Belangen des Versicherten widersprechen. 

(Kein) Scheitern an Formvorschriften

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023, Aktenzeichen L 11 KR 3124/22

Formvorschriften (hier bzgl Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung in der KV) dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung anerkannt und zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen.

Beginn obligatorische Anschlussversicherung

BSG, Urteil vom 13.12.2022, Aktenzeichen B 12 KR 13/20 R

Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich – auflösend bedingt durch einen wirksamen Austritt – bereits mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung fort.

Ausnahme von der verspäteten AU-Meldung

SG Darmstadt, Urteil vom 24.10.2022, Aktenzeichen S 13 KR 111/20

Eine Ausnahme von der Risikotragung des Versicherten bezüglich der verspäteten AU-Meldung an die Krankenkasse ist nur dann angenommen, wenn der Übermittlungsfehler in den Gefahrenbereich der Krankenkasse fällt. Ist eine fehlerhafte Übermittlung der AU-Meldung durch eine von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten App nicht hinreichend sicher erkennbar, liegt dies im Gefahrenbereich der Krankenkasse. Ein Hinweis der Krankenkasse, dass die AU-Meldung postalisch oder mittels App möglich ist, erweckt den rechtsfehlerhaften Eindruck, dass eine Meldung per Telefon, Fax oder E-Mail nicht zulässig wäre.

Rechtsdokumente

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Die Rechtsdokumente der Kanzlei für  Krankeversicherungsrecht im Überblick

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